Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz “AGB” genannt) regeln die vertraglichen Rechtsbeziehungen der TV Mittelrhein GmbH & Co. KG zu ihren werbungstreibenden Kunden (im folgenden kurz “Auftraggeber” genannt), besonders die Ausstrahlung von Werbesendungen (nachfolgend auch kurz ” Sendeaufträge” genannt). Für sämtliche Sendeaufträge gelten ausschließlich die AGB sowie die besonderen “Bestimmungen zur Auftragsabwicklung”, die ebenso wie die jeweils gültige Preisliste Bestandteile dieser AGB sind.

2. Vertragsverhältnis

Jede Ausstrahlung einer Werbesendung setzt die schriftliche Erteilung des Sendeauftrages durch den Auftraggeber voraus.

3. Platzierung von Werbespots

Werbespots werden in Werbeinseln untergebracht, die zwischen zwei (redaktionellen) Sendungen liegen oder eine (redaktionelle) Sendung unterbrechen, und haben eine Mindestlänge von 15 Sekunden.

4. Ablehnung von Sendeaufträgen

TV Mittelrhein ist in der Annahme und Ablehnung eines Sendeauftrages frei. TV Mittelrhein ist insbesondere nicht verpflichtet, eine Werbesendung vor Bestätigung des Sendeauftrages auf ihre Sendefähigkeit und/oder Zulässigkeit zu überprüfen. TV Mittelrhein behält sich deswegen vor, die Ausstrahlung von bereits bestätigten Sendeaufträgen aus rechtlichen, sittlichen oder gleich wichtigen Gründen abzulehnen; in solchem Falle sind dem Auftraggeber die Ablehnungsgründe schriftlich bekanntzugeben, und der Auftraggeber hat Anspruch auf Rückzahlung des bereits bezahlten Betrages (Ziff. 5); die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche ist ausgeschlossen.

5. Grundpreis

Der Grundpreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbesendung wie er sich aus der Preisliste ihrer jeweils gültigen Fassung ergibt.

6. Auftragsabwicklung

Die Sendeaufträge werden nach Maßgabe der “Bestimmungen zur Auftragsabwicklung” zu diesen AGB innerhalb eines Jahres abgewickelt.

7. Haftung

Der Auftraggeber übernimmt die alleinige und uneingeschränkte Haftung sowie strafrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Werbesendung. Der Auftraggeber steht TV Mittelrhein insbesondere dafür ein, dass die Werbesendung nicht gegen werberechtliche Bestimmungen und/oder Grundsätze verstößt.

8. Schutzrechte/Rechtsübertragung

Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er über sämtliche für die fernsehmäßige Nutzung und Verbreitung der Werbesendung erforderlichen Urheber-/ Leistungsschutzrechte und sonstige bestehende Rechte an den auf den von ihm gestellten Sendeunterlagen verkörperten Werken verfügt (Fernsehnutzungsrecht) und sie auf TV Mittelrhein übertragen kann.

9. Sendeunterlagen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Ausstrahlung der Werbesendung notwendigen Unterlagen TV Mittelrhein nach näherer Maßgabe der “Bestimmungen zur Auftragsabwicklung” rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber trägt die Gefahr für etwaige Übermittlungsfehler. Kann eine Werbesendung nicht oder nicht richtig ausgestrahlt werden, weil die Unterlagen, Texte und/oder Sendekopien nicht rechtzeitig, unzureichend oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden, erhält TV Mittelrhein den vollen Vergütungsanspruch (Ziff. 5) für die vereinbarte Sendezeit. Ersatzansprüche anderer Art stehen dem Auftraggeber nicht zu.

10. Sendezeiten

Die Einhaltung der vereinbarten Sendezeiten sowie Wünsche nach Konkurrenzausschluss werden nach Möglichkeit beachtet. Eine Gewährleistung hierfür wird nicht übernommen, dies gilt auch für eine bestimmte Spot-Platzierung oder-Reihenfolge. Fällt eine Werbesendung aus programmtechnischen Gründen oder infolge technischer Störungen aus, so ist TV Mittelrhein berechtigt, die Werbesendung zu einer vergleichbaren Sendezeit nachzuholen oder gegebenenfalls vorzuverlegen. TV Mittelrhein wird den Auftraggeber von Änderungen der Sendezeit, sofern es sich nicht um unerhebliche Verschiebungen handelt, unterrichten. Ein Ausstrahlungsnachweis wird nicht als Mitschnitt, sondern als Sendebestätigung geliefert.

11. Mängel

Bei Mängeln, die TV Mittelrhein zu vertreten hat und die den Zweck der Werbenachricht erheblich beeinträchtigen, ist TV Mittelrhein verpflichtet, die Werbung zu einer vergleichbaren Sendezeit nachzuholen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

12. Abnahmeverzicht

Verzichtet der Auftraggeber auf eine Abnahme der Werbeproduktion, so erklärt er sich mit Inhalt und Beschaffenheit des Werkes oder Teilen davon als einverstanden. Insofern erkennt der Auftraggeber das Werk als vollendet an.

13. Preisänderungen

Preisänderungen sind jederzeit möglich. Für bereits bestätigte Sendeaufträge gilt das jedoch nur, wenn TV Mittelrhein sie gegenüber dem Auftraggeberinnerhalb einer Frist von mindestens einem Monat vor Ausstrahlung der Werbesendung angekündigt hatte; in einem solchen Fall kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, und zwar durch eine bis spätestens 5 Arbeitstage nach Erhalt der Ankündigung über die Preiserhöhung bei TV Mittelrhein eingehende Erklärung.

14. Nebenabreden/Schriftform

Nebenabreden sind, soweit diese AGB hierzu nichts Gegenteiliges aussagen, zu ihrer Wirksamkeit in einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde festzuhalten. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der Schriftform; entsprechendes gilt für die Aufhebung der Schriftform.

15. Gerichtsstand/Sonstiges

Für die vertraglichen Rechtsbeziehungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Koblenz.


Bestimmungen zur Auftragsabwicklung

1. Sender

Die Ausstrahlung von Werbesendungen gemäß der Preisliste erfolgt im Rahmen des Fernsehprogramms von TV Mittelrhein im erreichbaren Sendegebiet.

2. Häufigkeit der Ausstrahlung

Im tagesaktuellen Programm werden 20 Ausstrahlungen (im Repeatprogramm) garantiert.

3. Preise

Die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbesendungen ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Spots, die die im Sendeauftrag beauftragten Zeiten überschreiten, werden nach der effektiven Länge berechnet. Jede angebrochene Sekunde wird als volle Sekunde gerechnet.

4. Rabatte

Die in der jeweils gültigen Preisliste aufgeführten Rabatte werden auf die Gesamtrechnungssumme gewährt.

5. Zahlungsbedingungen

Sendeaufträge werden im Voraus berechnet; die Rechnungen sind spätestens drei Tage vor der ersten Ausstrahlung ohne Abzug fällig. Bei Teilzahlungsvereinbarungen gilt: 30 Prozent nach Auftragserteilung, 50 Prozent nach abgenommener Produktion, 20 Prozent vor der ersten Ausstrahlung (von der Gesamtrechnungssumme).

6. Sendeunterlagen

Die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sendeunterlagen (Motivpläne und Spots) müssen spätestens sieben Tage vor der vorgesehenen Ausstrahlung TV Mittelrhein vorliegen. Ausnahmen bedürfen der Schriftform. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung kann keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung übernommen werden.