Allgemeine Geschäftsbedingungen
TV Mittelrhein GmbH & Co. KG
Diese AGB als PDF-Datei
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz "AGB"
genannt) regeln die vertraglichen Rechtsbeziehungen der TV Mittelrhein
GmbH & Co KG zu ihren werbungstreibenden Kunden (im folgenden kurz
"Auftraggeber" genannt), besonders die Ausstrahlung von Werbesendungen
(nachfolgend auch kurz "Sendeaufträge" genannt). Für
sämtliche Sendeaufträge gelten ausschließlich die AGB,
sowie die besonderen "Bestimmungen zur Auftragsabwicklung", die ebenso
wie die jeweils gültige Preisliste Bestandteil dieser AGB sind.
2. Vertragsverhältnis
Jede Ausstrahlung einer Werbesendung setzt die schriftliche Erteilung
des Sendeauftrages durch den Auftraggeber vorraus.
3. Platzierung von Werbespots
Werbespots werden in Werbeinseln untergebracht, die zwischen zwei
(redaktionellen) Sendungen liegen, oder eine (redaktionelle) Sendung
unterbrechen und haben eine Mindestlänge von 15 Sekunden.
4. Ablehnung von Sendeaufträgen
TV Mittelrhein ist in der Annahme und Ablehnung eines Sendeauftrages
frei. TV Mittelrhein ist insbesondere nicht verpflichtet, eine
Werbesendung vor Bestätigung des Sendeauftrages auf ihre
Sendefähigkeit und/ oder Zulässigkeit zu überprüfen.
TV Mittelrhein behält sich deswegen vor, die Ausstrahlung von
bereits bestätigten Sendeaufträgen aus rechtlichen,
sittlichen oder gleich wichtigen Gründen abzulehnen; in solchem
Falle sind dem Auftraggeber die Ablehnungsgründe schriftlich
bekanntzugeben und der Auftraggeber hat Anspruch auf Rückzahlung
des bereits bezahlten Betrages (Ziff. 5); die Geltendmachung
darüber hinausgehender Ansprüche ist ausgeschlossen.
5. Grundpreis
Der Grundpreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung der
Werbesendung wie er sich aus der Preisliste ihrer jeweils gültigen
Fassung ergibt.
6. Auftragsabwicklung
Die Sendeaufträge werden nach Maßgabe der "Bestimmungen zur
Auftragsabwicklung" zu diesen AGB innerhalb eines Jahres abgewickelt.
7. Haftung
Der Auftraggeber übernimmt die alleinige und uneingeschränkte
Haftung sowie strafrechtliche Verantwortung für den Inhalt der
Werbesendung. Der Auftraggeber steht TV Mittelrhein insbesondere
dafür ein, dass die Werbesendung nicht gegen werberechtliche
Bestimmungen und/ oder Grundsätze verstößt.
8. Schutzrechte/Rechtsübertragung
Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er
über sämtliche für die fernsehmäßige Nutzung
und Verbreitung der Werbesendung erforderlichen
Urheber-/ Leistungsschutzrechte und sonstige Rechte, die auf den von ihm
gestellten Sendeunterlagen verkörperten Werken bestehen,
verfügt (Fernsehnutzungsrecht) und sie auf TV Mittelrhein
tragen kann.
9. Sendeunterlagen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Ausstrahlung der
Werbesendung notwendigen Unterlagen TV Mittelrhein nach näherer
Maßgabe der "Bestimmungen zur Auftragsabwicklung" rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber trägt die Gefahr
für etwaige Übermittlungsfehler. Kann eine Werbesendung nicht
oder nicht richtig ausgestrahlt werden, weil die Unterlagen, Texte
und/ oder Sendekopien nicht rechtzeitig, unzureichend oder falsch
gekennzeichnet geliefert wurden, erhält TV Mittelrhein den vollen
Vergütungsanspruch (Ziff. 5) für die vereinbarte Sendezeit.
Ersatzansprüche anderer Art stehen dem Auftraggeber nicht zu.
10. Sendezeiten
Die Einhaltung der vereinbarten Sendezeiten sowie Wünsche nach
Konkurrenzausschluß werden nach Möglichkeit beachtet. Eine
Gewährleistung hierfür wird nicht übernommen, dies gilt
auch für bestimmte Spotplatzierung oder- Reihenfolge. Fällt
eine Werbesendung aus programmtechnischen Gründen oder infolge von
technischer Störungen aus, so ist TV Mittelrhein berechtigt, die
Werbesendung zu einer vergleichbaren Sendezeit nachzuholen oder
gegebenenfalls vorzuverlegen. TV Mittelrhein wird den Auftraggeber von
Änderungen der Sendezeit, sofern es sich nicht um unerhebliche
Verschiebungen handelt, unterrichten. Ein Ausstrahlungsnachweis wird
nicht als Mitschnitt, sondern als Sendebestätigung geliefert.
11. Mängel
Bei Mängeln, die TV Mittelrhein zu vertreten hat und die den Zweck
der Werbenachricht erheblich beeinträchtigen, ist TV Mittelrhein
verpflichtet, die Werbung zu einer vergleichbaren Sendezeit
nachzuholen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen.
12. Abnahmeverzicht
Verzichtet der Auftraggeber auf eine Abnahme der Werbeproduktion, so
erklärt er sich mit Inhalt und Beschaffenheit des Werkes oder
Teilen davon als einverstanden. Insofern erkennt der Auftraggeber das
Werk als vollendet an.
13. Preisänderungen
Preisänderungen sind jederzeit möglich. Für bereits
bestätigte Sendeaufträge gilt das jedoch nur, wenn TV
Mittelrhein sie gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist
von mindestens einem Monat vor Ausstrahlung der Werbesendung
angekündigt hatte; in einem solchen Fall kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten,und zwar durch eine bis spätestens 5
Arbeitstage nach Erhalt der Ankündigung über die
Preiserhöhung bei TV Mittelrhein eingehende Erklärung.
14. Nebenabreden/ Schriftform
Nebenabreden sind, soweit diese AGB hierzu nicht Gegenseitiges
aussagen, zu ihrer Wirksamkeit in einer von beiden Parteien
unterzeichneten Urkunde festzuhalten. Änderungen und
Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB
bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der Schriftform;
entsprechendes gilt für die Aufhebung der Schriftform.
15. Gerichtsstand/Sonstiges
Für die vertraglichen Rechtsbeziehungen der Parteien ist
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der
jeweils gültigen Fassung maßgeblich. Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist Koblenz.
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Bestimmungen zur Auftragsabwicklung
1. Sender
Die Ausstrahlung von Werbesendungen gemäß der Preisliste
erfolgt im Rahmen des Fernsehprogramms von TV Mittelrhein im erreichbaren
Sendegebiet.
2. Häufigkeit der Ausstrahlung
Im tagesaktuellen Programm werden 20 Ausstrahlungen (im Repeatprogramm)
garantiert.
3. Preise
Die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbesendungen ergibt
sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Spots, die
die Normlängen überschreiten, werden nach der effektiven
Länge berechnet. Jede zu 2/10 angebrochene Sekunde wird als volle
Sekunde gerechnet.
4. Rabatte
Die in der jeweils gültigen Preisliste aufgeführten Rabatte
werden auf die Gesamtrechnungssumme gewährt.
5. Zahlungsbedingungen
Die Werbesendungen werden vierteljährlich im Voraus berechnet;
die Rechnungen sind spätestens 3 Tage vor der ersten Ausstrahlung
eines jeden Quartals ohne Abzug zur Sendung fällig.
6. Sendeunterlagen
Die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sendeunterlagen
(Motivpläne und Spots) müssen spätestens 7 Tage vor der
vorgesehenen Ausstrahlung TV Mittelrhein vorliegen. Ausnahmen
bedürfen der Schriftform. Bei verspäteter Anlieferung oder
nachträglicher Änderung kann keine Gewähr für die
ordnungsgemäße Ausstrahlung übernommen werden.
[nach oben]